3. 3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreterin) weist darauf hin, dass die Erbengemeinschaft kein eigenes Rechtssubjekt sei und daher grundsätzlich nicht als Steuersubjekt bei der Grundstückgewinnsteuer gelte (vgl. § 100 StG). Die vorliegende Veranlagung, welche als Steuerpflichtige bzw. Veräusserer die "Erben A." nenne, sei daher grundsätzlich nichtig. Die Erben bzw. die Veräusserer seien sich dieses Umstands bewusst und würden die Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer über das Gesamteigentum als Erbengemeinschaft – wie diese von der Steuerkommission Q. indiziert worden sei – unpräjudiziell in Kauf nehmen und möchten damit dazu beitragen, dass eine weitere Verfahrens-