des Grundstückes zu berechnen und im Umfang von CHF 442'000 (statt CHF 273'974) zum Abzug zuzulassen. Der steuerbare Grundstückgewinn sei auf CHF 238'000 (statt CHF 406'026) festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. Die Erben von A. liessen keine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: