5. Den Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (Zustellung am 21. August 2021) liessen die Erben von A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 13. September 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie lassen die folgenden Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 sei aufzuheben. 2. Die für die Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinn massgeblichen Anlagekosten sind gestützt auf § 105 StG AG vom Verkaufspreis -3-