"Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer soll der eingereichten Steuererklärung entsprechend mit Gewährung der Pauschalierung der Anlagekosten gemäss § 105 StG auf die gesamthaft verkaufte Parzelle aaa mit den Gebäuden ccc, ddd und eee (X-Strasse 13) vorgenommen werden." 4. Mit Entscheid vom 23. April 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 406'026.00 und die Grundstückgewinnsteuer auf CHF 20'301.00. In Abweichung zur Verfügung vom 20. September 2019 ging die Steuerkommission Q. von Anlagekosten von CHF 273'974.00 aus.