5. Da der Erlös CHF 573'635.00 beträgt und weder der Erwerbspreis von CHF 510'835.00 noch die Aufwendungen von CHF 2'327.00 noch der Umstand, dass eine Ersatzbeschaffung vorliegt, bestritten sind, hat die Vorinstanz den aufgeschobenen Grundstückgewinn zu Recht mit CHF 60'473.00 beziffert. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. -8- 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.