Der zweite Satz von Ziff. IV.7. des Kaufvertrags ("Der Erneuerungsfonds ist im Kaufpreis inbegriffen") lässt sich im Gesamtzusammenhang bzw. in Verbindung mit Ziff. III.1. des Kaufvertrags und aufgrund des klaren Wortlauts letzterer Bestimmung nur dahingehend auslegen, dass die Vertragsparteien für den Anteil am Erneuerungsfonds als nichtliegenschaftlichen Wert kein zusätzliches Entgelt abmachten bzw. dieser für die Höhe des Kaufpreises von CHF 573'635.00 ohne Bedeutung war. Dies erscheint angesichts dessen, dass der Anteil am Erneuerungsfonds gemäss den Rekurrenten per 31. Juli 2015 nur CHF 2'476.00 betrug und bei einem Kaufpreis von über CHF 570'000.00 nicht ins Gewicht fällt,