Erstere dürften von den Kantonen nicht mittels Grundstückgewinnsteuer ins Recht gefasst werden. Sofern im öffentlich beurkundeten Kaufpreis nichtliegenschaftliche Werte inbegriffen seien, wirke sich dies er- werbspreis- (und erlösmindernd) aus. Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag werde in Ziff. IV.7. explizit festgehalten, dass der anteilige Saldo der Rekurrenten am Erneuerungsfonds im Kaufpreis inbegriffen sei. Dieses Recht am Erneuerungsfonds werde sowohl im Gesetz als auch wortwörtlich in der Steuerliteratur als erwerbspreis- (und erlösmindernder) nichtliegenschaftlicher Wert definiert.