2.3. Die Rekurrenten beantragen, dass der Anteil am Erneuerungsfonds per 31. Juli 2015 von CHF 2'476.00 erwerbspreismindernd (recte: erlösmindernd) zu berücksichtigen und der aufzuschiebende Grundstückgewinn 2015 auf CHF 57'997.00 festzusetzen seien. Zur Begründung führen sie im Rekurs aus, das Steuerobjekt der Grundstückgewinnsteuer sei der Gewinn, der aus der Veräusserung eines Grundstückes realisiert werde. Bei der Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer sei es von zentraler Bedeutung, die nichtliegenschaftlichen Werte von den liegenschaftlichen Werten abzugrenzen. Erstere dürften von den Kantonen nicht mittels Grundstückgewinnsteuer ins Recht gefasst werden.