7. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A. und B. haben keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Grundstückgewinnsteuer 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. 2.1.1. Mit Kaufvertrag vom 18. März 2015 (nachfolgend: Kaufvertrag) verkauften die Rekurrenten als Miteigentümer je zu ½ ihr Stockwerkeigentum GB Q. Nr. aaa, 4 ½-Zimmerwohnung Nr. 2.2, mit Nebenraum, sowie ihr Miteigentum an GB Q. Nr. bbb und ccc, zwei Autoeinstellplätze, zum Preis von CHF 573'635.00 an E. und F..