(Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgende Anträge: "1. Der von den Rekurrenten geltend gemachte Saldo des Erneuerungsfonds im Wert von CHF 2'476 sei bei der Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer 2015 erwerbspreismindernd zu berücksichtigen. 2. Der aufzuschiebende Grundstückgewinn 2015 sei auf CHF 57'997 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.