4.2. Das Spezialverwaltungsgericht hiess einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs mit Urteil vom 25. März 2021 gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 25. März 2020 an die Steuerkommission Q. zurück. 5. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 6. Den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 (Zustellung am 13. Oktober 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 8. November 2021 -3-