3. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2020 erhob A. mit E-Mail vom 24. März 2020 (Postaufgabe am 25. März 2020) Einsprache und beantragte, es seien der Erneuerungsfonds von CHF 2'476.00 und die separat erworbenen Möbel/Einrichtung von CHF 2'500.00 nicht als "Gewinn" zu betrachten und zu besteuern. 4. 4.1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 trat die Steuerkommission Q. infolge Verspätung der Einsprache und mangels Nachweis von Hinderungsgründen sowie wegen fehlender Beschwer nicht auf die Einsprache ein.