2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 veranlagte die Steuerkommission Q. A. und B. für einen im Jahr 2015 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 0.00 bei einer Besitzesdauer von 5 Jahren und einem Steuersatz von 32 %. Dieser Veranlagung liegen ein Veräusserungserlös von CHF 573'635.00, ein Erwerbspreis von CHF 510'835.00, Aufwendungen von CHF 2'327.00 und ein Grundstückgewinn von CHF 60'473.00 zu Grunde. Infolge einer Ersatzbeschaffung von CHF 600'000.00 wurde die Besteuerung aufgeschoben.