5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin nur im Umfang von CHF 1'083.00. Diesbezüglich sind die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Betreffend Rückweisung der Angelegenheit aufgrund des im Rekursverfahren neu gestellten Antrages hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.70]). 5.2. Da einem Obsiegen von weniger als 10 % bei der Kostenverlegung keine Rechnung getragen wird (SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.30]), hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich zu tragen.