4.3. Auf den im Rekurs neu gestellten Antrag kann somit eingetreten werden. Das Regionale Steueramt Q. nimmt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2021 zum neuen Antrag Stellung und kommt zum Schluss, dass dieser Antrag erst in der Steuerperiode 2020 zu prüfen ist. Der Vertreter der Rekurrentin ist damit nicht einverstanden (vgl. Replik). Da es sich nicht um einen "klaren" Fall handelt, ist die Angelegenheit in diesem Punkt, -9- weil die erstinstanzliche Beurteilung neuer Anträge grundsätzlich nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, praxisgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen.