3.8. Der Rekurrentin gelingt somit der Nachweis, dass ihre Wohnung in S. wegen Umbaus und damit aufgrund von äusseren, objektiven Umständen im Zeitraum von Mitte November bis Ende Dezember 2019 nicht benutzt werden konnte. Auf eine Besteuerung des Eigenmietwerts im erwähnten Zeitraum ist daher zu verzichten. Der Rekurs ist dementsprechend in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1. Die Rekurrentin lässt weiter beantragen, es sei anstelle des gewährten Pauschalabzuges für Liegenschaftsunterhalt von CHF 217.00 die Akonto- Rechnung der C. AG vom 4. Dezember 2019 von CHF 70'000.00 zum Abzug zuzulassen. Es handelt sie dabei gemessen am Einspracheverfahren um einen neuen Antrag.