durch die Renovationsarbeiten allenfalls eingeschränkten Nutzbarkeit entsprechend herabzusetzen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 30 StG N 67; StR 2000 S. 663)." Im erwähnten Urteil wurde der Eigenmietwert lediglich herabgesetzt, da die Wohnung während der Renovationsarbeiten stets bewohnbar war. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders, war die Wohnung der Rekurrentin während des Umbaus doch nicht bewohnbar. Aus dem genannten Urteil kann daher – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz – nicht abgeleitet werden, dass der Eigenmietwert vorliegend nur herabzusetzen ist.