b StG), wenn sich der Eigentümer die Liegenschaft zur Verfügung hält. Da die von den Rekurrenten gekaufte Eigentumswohnung gemäss ihren Angaben grundsätzlich immer bewohnbar war, ist ihr Begehren, es sei ab Mai 2002 ein Eigenmietwert zu besteuern, nicht zu beanstanden (was nicht heisst, dass die vom Kantonalen Steueramt [zu Gunsten der Steuerpflichtigen] ausgeübte Praxis, wonach bei neu gekauften Wohnungen erst ein Eigenmietwert besteuert wird, wenn die tatsächliche Nutzung beginnt [vgl. Vernehmlassung vom 3. November 2004, S. 3], zwingend aufgegeben werden muss). Dabei ist es sachgerecht, den Eigenmietwert aufgrund der -8-