Dass gewisse Zimmer von der Renovation ausgenommen waren, vermag daran nichts zu ändern. Denn die erwähnten Einschränkungen verunmöglichten eine bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken, zumal sämtliche Zimmer durch die Renovationsarbeiten staubig und dreckig wurden. Kommt hinzu, dass die nicht renovierten Zimmer gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Rekurrentin als "Abstellkammern" für die ausgebauten und einzubauenden Apparaturen (Waschbecken, Duschscheiben und Badewanne) sowie das Werkzeug (unter anderem Zuschneidemaschine für Wand- und Bodenplatten) dienten (vgl. Antwort auf den Veranlagungs-Vor- schlag).