3.6. Von Mitte November 2019 bis Ende Januar 2020 wurden in der Wohnung der Rekurrentin beide Bäder, die Küche und das Wohnzimmer renoviert. Während dieses Zeitraums waren das Wasser und teilweise auch der Strom abgestellt; die Benutzung der Küche sowie von Toiletten und Duschen war nicht möglich. Wenn eine Liegenschaft wegen fehlender Beheizung in der Winterzeit gemäss Rechtsprechung nicht bewohnbar ist, muss dies auch für die vorliegende Wohnung mit den genannten Einschränkungen während des Umbaus gelten. Dass gewisse Zimmer von der Renovation ausgenommen waren, vermag daran nichts zu ändern.