3.5. Die Rekurrentin hat als Eigentümerin der Liegenschaft in S. grundsätzlich einen Eigenmietwert zu versteuern. Der Nachweis für die steuermindernde Tatsache, dass ein steuerlich relevanter Eigengebrauch der Wohnung in S. im Zeitraum von Mitte November bis Ende Dezember 2019 aufgrund von objektiven, äusseren Umständen nicht gegeben war, obliegt der Rekurrentin.