Nicht jeder Mangel reicht aus, um eine Wohnung unbenutzbar zu machen; notwendig ist, dass die Wohnung nachweislich und dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr für die bestimmungsgemässe Nutzung hätte gebraucht werden können (Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_509/2020] E. 4.5.2. = StE 2021 B 25.3 Nr. 48 = StR 2020 S. 930; Bundesgerichtsurteil vom 27. April 2020 [2C_830/2019] E. 9.2.1. f.; Bundesgerichtsurteil vom 15. Juni 2018 [2C_197/2017 und 2C_198/2017] E. 2.2.2.; SGE vom 23. Mai 2013 [3-RV.2013.30]). Ein defekter Hauptwasserhahn erfüllt diese Voraussetzungen nicht, selbst wenn für dessen Reparatur angeblich eine Wand mit Fliesenbelag hätte aufgespitzt werden müssen (Bun-