3.2. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass bei einer temporären Renovation (vorliegend soll diese vom 15. November 2019 bis 14. Februar 2020 stattgefunden haben) eine Reduktion des Eigenmietwerts grundsätzlich nicht möglich sei. Diverse Fotos würden zeigen, dass gewisse Räume renoviert worden seien. Dieser Nachweis habe aber nicht für alle Räume der 5.5-Zimmer-Wohnung erbracht werden können. Einige Zimmer hätten daher während der Renovation genutzt werden können. Dies rechtfertige, den Eigenmietwert zu reduzieren, aber nicht zu streichen (vgl. Einspracheentscheid und Vernehmlassung vom 9. September 2021).