dass auf die Besteuerung des Eigenmietwerts für die Wohnung in S. zu verzichten sei. 3. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 116'300.00 fest. Sie reduzierte den Eigenmietwert für die Wohnung in S. um 50 % auf CHF 1'083.00 und den Pauschalabzug für die Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 217.00.