1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 118'100.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem für die Liegenschaft GB S. Nr. aaa, Parzelle bbb, Stockwerkeigentum Nr. 7, X-Strasse, ein Eigenmietwert von CHF 2'166.00 aufgerechnet und pauschale Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 434.00 abgezogen. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 erhob A. mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 17. November 2020) Einsprache und beantragte unter anderem sinngemäss,