Sodann macht eine steuerpflichtige Person, wenn sie gegen eine Veranlagung Einsprache erhebt oder, wie vorliegend, von einem Vertreter erheben lässt, lediglich von ihr zustehenden Verfahrensrechten Gebrauch. Würden im Rahmen der Einsprache erstmals vorgebrachte Einwände als widersprüchlich qualifiziert, käme dies einer vom Gesetzgeber nicht gewollten massiven Einschränkung dieses Rechtsmittels zu, welches der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Überprüfung der Veranlagungsverfügung und auf Behebung der festgestellten Mängel verleiht.