Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erhob der damalige Vertreter des Rekurrenten diesen Einwand nicht erstmal an der Besprechung vom 12. Mai 2021, sondern bereits in der Einsprache vom 14. Januar 2021. Sodann macht eine steuerpflichtige Person, wenn sie gegen eine Veranlagung Einsprache erhebt oder, wie vorliegend, von einem Vertreter erheben lässt, lediglich von ihr zustehenden Verfahrensrechten Gebrauch.