4.11.4. Auch darin, dass der Rekurrent im vorliegenden Grundstückgewinnsteuerverfahren nicht bereits zusammen mit der Grundstückgewinnsteuererklärung geltend machte, die Parzelle ccc stelle seit dem Erwerb Geschäftsvermögen dar, kann kein widersprüchliches Verhalten gesehen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erhob der damalige Vertreter des Rekurrenten diesen Einwand nicht erstmal an der Besprechung vom 12. Mai 2021, sondern bereits in der Einsprache vom 14. Januar 2021.