Ausserdem handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Grundstückgewinnsteuer auch nicht um eine fortgesetzt erhobene Steuer. Angesichts der dargelegten Umstände ist es nicht widersprüchlich, wenn der Rekurrent im vorliegenden Verfahren trotz seiner Deklarationen in den Steuererklärungen 2011 und Folgejahre im vorliegenden Verfahren eine andere rechtliche Auffassung vertritt.