Dementsprechend sei diesem Gesichtspunkt bei der Überprüfung der Steuerausscheidung in den Steuerveranlagungen auch keine Bedeutung zugemessen worden, zumal der Rekurrent durch die Bezeichnung mit Privat- oder Geschäftsliegenschaft nicht beschwert gewesen sei. Eine Einsprache wäre daher mangels Beschwer gar nicht möglich gewesen. Hinzu kommt, dass die Zuweisung der Parzelle ccc zum Privatvermögen nicht mit den der Vorinstanz bekannten objektiven Gegebenheiten vereinbar war (E. 4.10.). Ausserdem handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Grundstückgewinnsteuer auch nicht um eine fortgesetzt erhobene Steuer.