Der Vertreter führt diesbezüglich allerdings zutreffend aus, dass es für die Steuererklärung und die Festlegung von Einkommens- und Vermögenssteuern am Wohnsitz keine Rolle gespielt habe, ob diese Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen gekennzeichnet gewesen sei, da die Liegenschaft vom Erwerb bis zum Verkauf ohnehin mit dem Vermögenssteuerwert einzusetzen gewesen sei. Dementsprechend sei diesem Gesichtspunkt bei der Überprüfung der Steuerausscheidung in den Steuerveranlagungen auch keine Bedeutung zugemessen worden, zumal der Rekurrent durch die Bezeichnung mit Privat- oder Geschäftsliegenschaft nicht beschwert gewesen sei.