2011 sowie dem Schreiben vom 10. September 2012 bekannten objektiven Gegebenheiten vereinbar. Letztere liessen auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel seit dem Erwerb der Parzelle im Jahr 2011 und somit auf deren Zuteilung zum Geschäftsvermögen schliessen. Daraus folgt, dass die durch den Rekurrenten in den Steuererklärungen 2011 und Folgejahre erfolgte Zuweisung nicht verbindlich ist.