4.9. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass sich ein Bauprojekt bis zur Realisierung des Mehrfamilienhauses mit anschliessendem Verkauf in einem Schwebezustand befinde. Eine Überführung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen finde erst statt, wenn ein Realisierungstatbestand klar ersichtlich gegeben sei. Dies sei vorliegend im Jahr 2016 nach der Begründung von Stockwerkeigentum und dem Verkauf von Stockwerkeinheiten an Dritte erfüllt gewesen.