4.4. 4.4.1. Das Bundesgericht stufte in seinem Urteil vom 11. Juni 2019 (2C_551/2018) die Tätigkeit des Beschwerdeführers, welcher 2007 ausschliesslich mit Fremdmitteln ein Grundstück kaufte, in insgesamt sechs Stockwerkeigentumseinheiten aufteilte und diese per 1. Juni 2012 veräusserte, als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel ein. Den Beginn des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels sah das Bundesgericht im Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2007 (E. 2.2.4.).