Den aargauischen Steuerbehörden sei somit bereits bei Einreichung der Steuererklärung 2011 klar gewesen, dass dieses Grundstück nicht zum privaten Gebrauch, sondern zum Zwecke der Überbauung und des Verkaufs im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erworben worden sei. Dass der Kauf 2011 zum einzigen Zweck der Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus erfolgt sei, ergebe sich in aller Klarheit aus dem Umstand, dass bereits 2012 eine erste Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus eingeholt worden sei (vgl. Rekurs). 4. 4.1. 4.1.1. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 StG).