Gemäss Lehre übe ein Mitglied eines als einfache Gesellschaft zu qualifizierenden Baukonsortiums eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. ihrer sämtlichen Mitglieder als solche zu beurteilen sei. Vorliegend sei der Erwerb der Parzelle ccc durch eine einfache Gesellschaft unter Beteiligung von Baufachleuten und mit der schon 2012 kommunizierten Absicht, die Parzellen ccc und fff zu vereinen und ein Mehrfamilienhaus zu erstellen, dessen Stockwerkeinheiten an Dritte verkauft würden, erfolgt.