Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege gewerbsmässiges Handeln vor, wenn eine Tätigkeit die schlichte Vermögensverwaltung übersteige. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Schwebezustand habe mit dem Abschluss der Erbteilung im Jahre 2011 sein Ende gefunden, denn der Rahmen einer privaten Liegenschafts- und Erbschaftsverwaltung wäre nicht überstiegen worden, wenn die ererbte Liegenschaft ohne weitere bauliche Massnahmen an Dritte veräussert worden wäre.