sistieren, das Land mitsamt dem Projekt veräussern oder die erstellten Wohnungen vermieten oder auch selbst nutzen. In dieser Zeitspanne lege sich die Veranlagungsbehörde eine gewisse Zurückhaltung auf. Erst wenn klar ersichtlich sei, dass ein Realisierungstatbestand – eine Überführung der Liegenschaft vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen – gegeben sei, werde eine Grundstückgewinnsteuererklärung zugestellt. Dies sei vorliegend im Jahr 2016 nach Begründung und dem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten an Dritte erfüllt gewesen.