In diesem verlange der Rekurrent jedoch nicht, dass eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vorzunehmen sei. Das geschilderte geplante Vorgehen mit erteilter Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus habe die Steuerbehörde ohne ausdrücklichen Antrag nicht verpflichtet, von Amtes wegen eine Überführung vorzunehmen. Bis zur Realisierung des Mehrfamilienhauses mit anschliessendem Verkauf befinde sich das Projekt in einem Schwebezustand. Zum einen sei unklar, ob das Projekt so oder überhaupt realisiert werde. So sei denkbar, dass die geplante Umsetzung an der Finanzierung oder an Bauvorschriften scheitere. Zum anderen könne sich der Steuerpflichtige auch umentscheiden und das Projekt