3.3. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass der Rekurrent in den Steuererklärungen des Kanton (primäres Steuerdomizil) für das Jahr 2011 und die Folgejahre die Parzelle ccc als "immeuble privé", also als Privatliegenschaft, deklariert habe und entsprechend veranlagt worden sei. Für das Steueramt Q. sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Parzelle ccc – wie vom Rekurrenten behauptet – seit dem Erwerb um eine Geschäftsliegenschaft handeln sollte. Das erwähnte Schreiben vom 10. September 2012 (E. 2.3.) sei der Veranlagungsbehörde bekannt gewesen. In diesem verlange der Rekurrent jedoch nicht, dass eine Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vorzunehmen sei.