4. Am 12. Mai 2021 wurde antragsgemäss eine Einspracheverhandlung durchgeführt. 5. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 6. Den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 (Zustellung am 28. Juni 2021) liess A. – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2021 – mit rechtzeitigem Rekurs vom 26. August 2020 (recte: 26. August 2021; Postaufgabe am 27. August 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er lässt die folgenden Anträge stellen: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. Mai 2021 und die Veranlagungsverfügung vom, 17.12.2020 seien vollumfänglich aufzuheben.