2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 veranlagte die Steuerkommission Q. A. für einen im Jahr 2016 zufolge Überführung in das Geschäftsvermögen erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 49'487.00 bei einer Besitzesdauer von 5 Jahren und einem Steuersatz von 32 % zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 15'835.00. Dieser Veranlagung liegen ein Veräusserungserlös von CHF 153'920.00, ein Erwerbspreis von CHF 97'518.00 sowie Aufwendungen von CHF 6'915.00 zugrunde. 3. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020 liess A. mit Schreiben vom 14. Januar 2021 Einsprache erheben und folgenden Antrag stellen: "Die Veranlagung ist mangels Rechtsgrund aufzuheben."