Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 110'851.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Staat. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 3'416.65 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung