5. In Gutheissung des Rekurses ist somit der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 221'351 um CHF 110'500.00 auf CHF 110'851.00 herabzusetzen. 6. Damit kann offen gelassen werden, ob der Einspracheentscheid bereits infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden müsste (Rekurs, Ziff. 13 ff.). - 12 - 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).