4.2. Dieser Einwand mag zutreffen, ändert aber nichts an der obigen materiellrechtlichen Beurteilung. Ein Fehler bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2015 hat keinen Einfluss auf die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Grundstückgewinnsteuer des Jahres 2019. Der Erwerbspreis deckt sich nicht unbedingt mit dem Veräusserungspreis, der der Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinnes der Rechtsvorgänger zugrunde gelegt wurde (Luzerner Steuerbuch, Band 3, Weisungen Grundstückgewinnsteuer, § 9: Erwerbspreis, 1. Grundsätze, Ziff. 1).