Mit Ziffer V.11. hat die Rekurrentin gegenüber ihrer Schwester auf eine Ausgleichszahlung von CHF 110'500.00 endgültig und bedingungslos verzichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ausgleich erst nach dem Ableben des Stiefvaters und der Mutter der Rekurrentin zu leisten gewesen wäre. Ein Forderungsverzicht der Erwerberin gegenüber der Veräusserin, welcher als Gegenleistung für den Erwerb einer Liegenschaft zu qualifizieren ist, gehört zum massgeblichen Erwerbspreis (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 103 StG N 7; Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich/ Basel/Genf 2021, § 10, Ziff. 80).