haben soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem hält der Vertreter der Rekurrentin zu Recht fest, dass dem Entscheid nicht entnommen werden kann, dass Ausgleichsanordnungen den Charakter von Anwartschaften hätten, die keinen klagbaren Rechtsanspruch darstellen und keine Anlagekosten generieren (Rekurs, Ziff. 23).