3.5.2. Gemäss den Ausführungen im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts lautete die streitige Frage, ob die in einem Vertrag mit sämtlichen Erben verfügte bzw. vereinbarte Anordnung der Ausgleichung nachträglich gegenüber einem einzigen Erben widerrufen und rückgängig gemacht werden könne (vgl. Erw. 3, am Schluss). Was dies mit dem vorliegenden Fall, wo sowohl die Begründung der Ausgleichspflicht und die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsbeiträge als auch der Verzicht auf die Ausgleichung von allen Beteiligten einvernehmlich schriftlich vereinbart wurden, zu tun - 11 -