Im vorliegenden Fall haben beide Parteien die zusammen mit den Erblassern vereinbarte Anwartschaft auf Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 110'500 bedingungslos aufgehoben. Als Folge dieser bedingungslosen Aufhebung kann nicht aufgrund der blossen Erwähnung im Kaufvertrag auf einen kausalen Zusammenhang zum Liegenschaftsgeschäft geschlossen werden. Der Verzicht auf die Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 110'500 stellt damit keine weiteren Anlagekosten im Grund- stückgewinn-Verfahren dar."