Konkret wurde eine vorgängig zugesprochene Anwartschaft im nachfolgenden Testament ausser Kraft gesetzt. Die anschliessende Klage auf Anerkennung der Anwartschaft wurde nicht geschützt. Anwartschaften auf Erbanteile werden keiner eigenständigen Rechtsnatur zu teil. Anwartschaften oder vorvereinbarte Ausgleichanordnungen werden erst mit dem Tod des Erblassers zu einem durchsetzbaren Erbanspruch. Der Begriff Anwartschaft verlangt das Zuwarten bis zur Erfüllung der suspensiven Bedingung, hier dem Tod der Erblasser.